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   FG Bremen, 08.09.2021 - 1 K 215/18 (3)   

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https://dejure.org/2021,40430
FG Bremen, 08.09.2021 - 1 K 215/18 (3) (https://dejure.org/2021,40430)
FG Bremen, Entscheidung vom 08.09.2021 - 1 K 215/18 (3) (https://dejure.org/2021,40430)
FG Bremen, Entscheidung vom 08. September 2021 - 1 K 215/18 (3) (https://dejure.org/2021,40430)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Feststellung eines verrechenbaren Verlusts nach § 15a Abs. 4 Satz 1 Einkommensteuergesetz für die Kommanditistinnen einer KG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Im Rahmen einer "gesplitteten Einlage" von einer Kommanditistin der KG gewährte, nach dem Gesellschaftsvertrag nicht zur Verlustverrechnung bestimmte unverzinsliche Darlehen kein Eigenkapital im Sinne des § 15a EStG

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (13)

  • BFH, 15.05.2008 - IV R 46/05

    Mit Verlusten verrechenbares "Darlehenskonto" eines Personengesellschafters ist

    Auszug aus FG Bremen, 08.09.2021 - 1 K 215/18
    Die zum Sonderbetriebsvermögen I der Gesellschafter gehörenden Darlehensforderungen gegen die Gesellschaft sind dagegen nicht in das Kapitalkonto i.S. des § 15a EStG einzubeziehen (BFH, Urteil vom 15. Mai 2008 - IV R 46/05 -, BFHE 221, 162 , BStBl II 2008, 812 ; BFH, Urteil vom 18. Mai 2017 - IV R 36/14 -, BFHE 258, 135 , BStBl II 2017, 905 ).

    Führt eine Kommanditgesellschaft für die Kommanditisten mehrere Konten mit verschiedenen Bezeichnungen, so ist anhand des Gesellschaftsvertrags zu ermitteln, welche zivilrechtliche Rechtsnatur diese Konten haben, d.h. ob sie Eigenkapital oder Forderungen und Schulden ausweisen (BFH, Urteil vom 15. Mai 2008 - IV R 46/05 -, BFHE 221, 162 , BStBl II 2008, 812 ).

    Denn mit dem Begriff des Darlehens ist eine Verlustbeteiligung des Gläubigers grundsätzlich unvereinbar (BFH, Urteil vom 15. Mai 2008 - IV R 46/05 -, BFHE 221, 162 , BStBl II 2008, 812 ).

    Wird ein Konto im Rahmen der Berechnung des Abfindungsguthabens in die Verrechnung der Verluste einbezogen, so spricht das zwar auch dann für seinen Kapitalkontencharakter, wenn es für die laufende Verrechnung mit Verlusten nicht vorgesehen ist (BFH, Urteil vom 15. Mai 2008 - IV R 46/05 -, BFHE 221, 162 , BStBl II 2008, 812 ).

  • BFH, 26.06.2007 - IV R 29/06

    Finanzierungskosten für Rückzahlung von Gesellschafterdarlehen sind

    Auszug aus FG Bremen, 08.09.2021 - 1 K 215/18
    Bei der Anwendung des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 29.06.2007 ( IV R 29/06) müsse berücksichtigt werden, dass die Fragestellung, der die erfolgte Abgrenzung von Eigen- und Fremdkapital zugrunde lag, eine anderer gewesen sei.

    Er führt unter Bezugnahme auf das Urteil des BFH vom 29.06.2007 ( IV R 29/06) und das Urteil des FG Niedersachsen vom 03.12.2014 ( 4 K 299/13) ergänzend aus, die Qualifikation eines Kontos als Eigenkapital könne nur aufgrund ausdrücklicher und eindeutiger Regelung im Gesellschaftsvertrag angenommen werden.

    Auch der Umstand, dass der Gesellschafter nicht sofort über sein Guthaben verfügen kann, spricht nicht ohne weiteres gegen dessen Fremdkapitalcharakter, weil auch Gesellschafterdarlehen mit Kündigungsbeschränkungen versehen sein können, die Entnahmebeschränkungen beim Eigenkapital wirtschaftlich vergleichbar sind (BFH, Urteil vom 26. Juni 2007 - IV R 29/06 -, BFHE 218, 291 , BStBl II 2008, 103 ).

    Die Bewertung eines Darlehenskontos, auf das keine Verluste verbucht werden, als Kapitalkonto bedarf dafür aber einer eindeutigen Regelung im Gesellschaftsvertrag, wonach den Kommanditisten die auf dem Darlehenskonto ausgewiesenen Forderungen bei Ausscheiden und Liquidation nicht zustehen sollen (BFH, Urteil vom 26. Juni 2007 - IV R 29/06 -, BFHE 218, 291 , BStBl II 2008, 103 ).

  • BFH, 07.04.2005 - IV R 24/03

    Finanzplandarlehen als Teil des Kapitalkontos i.S. des § 15a EStG - Klagebefugnis

    Auszug aus FG Bremen, 08.09.2021 - 1 K 215/18
    Dann kann auch ein als "Darlehenskonto" bezeichnetes Konto zum Kapitalkonto gehören (BFH, Urteil vom 07. April 2005 - IV R 24/03 -, BFHE 209, 353 , BStBl II 2005, 598 ).

    Auch wenn eine Darlehensgewährung durch gesellschaftsvertraglich vereinbarte Verpflichtungen der Gesellschafter planmäßig in die Finanzierung der Gesellschaft einbezogen ist und die Gesellschafter die Darlehen letztlich neben den Bareinlagen als Gesellschafterbeitrag erbringen müssen ("gesplittete Einlage"), ist anhand der individuellen vertraglichen Vereinbarungen im Einzelfall zu bewerten, ob das Darlehen dem Kapitalkonto zuzurechnen ist oder nicht (BFH, Urteil vom 07. April 2005 - IV R 24/03 -, BFHE 209, 353 , BStBl II 2005, 598 ).

    Das von einem Kommanditisten der Gesellschaft gewährte "Darlehen" erhöht sein Kapitalkonto i.S. des § 15a Abs. 1 Satz 1 EStG nur dann, wenn es den vertraglichen Bestimmungen zufolge während des Bestehens der Gesellschaft vom Kommanditisten nicht gekündigt werden kann und wenn das Guthaben im Falle seines Ausscheidens oder der Liquidation mit einem eventuell bestehenden negativen Kapitalkonto verrechnet wird ("Finanzplandarlehen", vgl. BFH, Urteil vom 07. April 2005 - IV R 24/03 -, BFHE 209, 353 , BStBl II 2005, 598 ).

  • FG Niedersachsen, 03.12.2014 - 4 K 299/13

    Bemessung der Höhe der ausgleichsfähigen Verluste bei der Umwandlung einer

    Auszug aus FG Bremen, 08.09.2021 - 1 K 215/18
    Das Urteil des FG Niedersachsen vom 03.12.2014 ( 4 K 299/13) sei auf den Streitfall nicht übertragbar, weil dort das Guthaben auf dem fraglichen Konto ausdrücklich jederzeit entnahmefähig gewesen sei.

    Er führt unter Bezugnahme auf das Urteil des BFH vom 29.06.2007 ( IV R 29/06) und das Urteil des FG Niedersachsen vom 03.12.2014 ( 4 K 299/13) ergänzend aus, die Qualifikation eines Kontos als Eigenkapital könne nur aufgrund ausdrücklicher und eindeutiger Regelung im Gesellschaftsvertrag angenommen werden.

  • BFH, 28.03.2000 - VIII R 28/98

    Verlustausgleich nach §15 a EStG bei eigenkapitalersetzenden Darlehen

    Auszug aus FG Bremen, 08.09.2021 - 1 K 215/18
    Dass ein Darlehen eigenkapitalersetzenden Charakter hat, genügt für sich genommen nicht zur Berücksichtigung als Bestandteil des Kapitalkontos, solange es nur zeitweise eine Eigenkapitalfunktion übernimmt und eine Verlustverrechnung nicht vorgesehen ist (BFH, Urteil vom 28. März 2000 - VIII R 28/98 -, BFHE 191, 347 , BStBl II 2000, 347 ).
  • BFH, 18.09.1984 - VIII R 119/81

    Zum steuerrechtlichen Rückwirkungsverbot; hier: bei wesentlicher Beteiligung i.

    Auszug aus FG Bremen, 08.09.2021 - 1 K 215/18
    Denn grundsätzlich kann ein Sachverhalt nicht mit steuerrechtlicher Wirkung rückwirkend gestaltet werden, weil der Steuerpflichtige auf einen entstandenen Steueranspruch nicht rückwirkend Einfluss nehmen kann (BFH, Urteil vom 18. September 1984 - VIII R 119/81 -, BFHE 142, 130 , BStBl II 1985, 55 ).
  • BFH, 01.03.2018 - IV R 16/15

    Zuordnung des verrechenbaren Verlustes i.S. des § 15a EStG bei unentgeltlicher

    Auszug aus FG Bremen, 08.09.2021 - 1 K 215/18
    Sinn und Zweck des § 15a EStG ist es, dem Kommanditisten einen steuerlichen Verlustausgleich und -abzug nur insoweit zu gewähren, als er wirtschaftlich durch den Verlust belastet wird (BFH, Urteil vom 01. März 2018 - IV R 16/15 -, BFHE 261, 101 , BStBl II 2018, 527 ).
  • BFH, 10.11.1980 - GrS 1/79

    Negatives Kapitalkonto des Kommanditisten

    Auszug aus FG Bremen, 08.09.2021 - 1 K 215/18
    Er muss die Gewinne zur Deckung des negativen Kapitalkontos verwenden (sog. "Verlusthaftung mit künftigen Gewinnanteilen", Beschluss des Großen Senats des BFH vom 10.11.1980 GrS 1/79).
  • BFH, 03.09.2009 - IV R 17/07

    Beiladung einer Personengesellschaft in Insolvenz/Konkurs zum Klageverfahren

    Auszug aus FG Bremen, 08.09.2021 - 1 K 215/18
    Die Bestimmung erkennt zwar das negative Kapitalkonto des Kommanditisten an, verleiht ihm steuerlich aber lediglich die Wirkung eines Verlustvortrags (BFH-Urteil vom 03.09.2009 IV R 17/07, BFHE 227, 293 , BStBl II 2010, 631 ).
  • BFH, 18.05.2017 - IV R 36/14

    Kein Verlustausgleich bei negativem Kapitalkonto in Folge der Aufstellung einer

    Auszug aus FG Bremen, 08.09.2021 - 1 K 215/18
    Die zum Sonderbetriebsvermögen I der Gesellschafter gehörenden Darlehensforderungen gegen die Gesellschaft sind dagegen nicht in das Kapitalkonto i.S. des § 15a EStG einzubeziehen (BFH, Urteil vom 15. Mai 2008 - IV R 46/05 -, BFHE 221, 162 , BStBl II 2008, 812 ; BFH, Urteil vom 18. Mai 2017 - IV R 36/14 -, BFHE 258, 135 , BStBl II 2017, 905 ).
  • BFH, 09.05.1996 - IV R 75/93

    1. § 15a EStG gilt für sämtliche Kommanditgesellschaften, nicht nur für

  • BFH, 23.02.1999 - VIII R 29/98

    Verlustfeststellung i.S. des § 15 a Abs. 4 EStG

  • BFH, 18.04.2000 - VIII R 11/98

    Verlustausgleich nach § 15 a EStG

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